Marktordnung

Teilnahmeberechtigt im Rahmen der örtlichen Gegebenheit sind Anbieter von Trödel, Antiquitäten, Kunst und Kunstgewerbeartikel, Münzen, Mineralien, Briefmarken, Weihnachts- und Geschenkartikel, Bastelarbeiten, Jahrmarktsartikel und Waren aller Art.

  1. Der Aufbau der Marktstände darf keinesfalls vor Eintreffen der Marktleitung und erst nach Bekanntgabe der Aufbauzeit erfolgen.
  2. Die Marktzeit beträgt an Sonn- und Feiertagen 11 – 18 Uhr, ansonsten gelten die gesetzlichen Ladenschlusszeiten.
  3. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder Abhandenkommen von Waren.
  4. Den Weisungen der Marktleitung, der Polizei, der Feuerwehr sowie den Mitarbeitern der Ordnungsbehörden ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  5. An jedem Stand ist ein Schild mit Namen und vollständiger Adresse des Anbieters gut sichtbar anzubringen.
  6. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seinen ihm zugewiesenen Standplatz wieder sauber zu verlassen. Um dieses zu gewährleisten wird von der Marktleitung eine Reinigungskaution von 5,- bis 10,- € erhoben.
  7. Für alle Beschädigungen an den Einrichtungen und/oder der Veranstaltungsstätte ist der Verursacher haftbar.
  8. Verkaufstische sind von den Ausstellern selbst zu stellen.
  9. Das Standgeld wird spätestens bei Marktbeginn fällig.
  10. Musikübertragungen und Lautsprecherdurchsagen sind nicht erlaubt.
  11. Waren sind durch Preisschilder oder Beschriftungen der Waren auszuzeichnen.
  12. Personen, die alkoholische Getränke ausschenken, müssen nachweisen, dass sie im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis sind. Die mit der Zubereitung von Speisen beschäftigten Personen müssen gemäß §17 und §18 BSeuchenG im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses sein.
  13. Verboten ist gem. §6 Abs.2 des Gesetzes über Teile, Orden und Ehrenzeichen mit nationalsozialistische Emblemen anzubieten, zu verkaufen, oder diese sonst in den Verkehr zu bringen. Ebenfalls ist nach §86a STG das Verbreiten von Schriften, in denen Kennzeichen (Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln von verfassungswidrigen Parteien) verwendet sowie der Vertrieb solcher Kennzeichen verboten.
  14. Beim Handeln mit bespielten Videos sind die Urheberrechte zu wahren. Pornographie darf nicht öffentlich ausliegen und Jugendliche unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.
  15. Die lichte Höhe der Verkaufsstände darf an keiner Stelle mehr als 2.40m betragen.
  16. Alle Fremd-Werbemaßnahmen sind durch den Veranstalter zu genehmigen.
  17. Bei Nichtbefolgen der Marktordnung ergeht Marktverbot.
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